Klarheit schaffen, Unfall erleichtern: Gemeinsam durch die Unfallabwicklung navigieren.
Nachdem der Kfz-Sachverständige den Schaden inspiziert und dokumentiert hat, haben Sie als Geschädigter die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug weiterhin zu nutzen, vorausgesetzt es ist verkehrssicher. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit wird während der Begutachtung in Absprache mit dem Geschädigten geklärt. In Fällen, in denen eine vorübergehende Reparatur möglich ist, kann die Verkehrssicherheit durch diese Maßnahme gewährleistet werden.
Bei einem Haftpflichtschadensfall haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Sollte die gegnerische Versicherung versuchen, Ihnen ihre eigene oder eine alternative Werkstatt anzubieten, ist es ratsam, dieses Angebot abzulehnen und stattdessen Ihren Anwalt zu konsultieren.
Alternativ haben Sie auch die Option, Ihr Fahrzeug eigenständig zu reparieren oder teilweise instand zu setzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Fahrzeug, falls Sie es weiterhin nutzen möchten, in einem verkehrssicheren Zustand sein muss oder entsprechend instand gesetzt werden muss.
Wenn von einem Bagatellschaden die Rede ist, bezieht sich dies in der Regel auf eine Schadenssumme von etwa 750 €. Es empfiehlt sich, einen Kfz-Gutachter zu konsultieren, um sicherzustellen, ob der Schaden tatsächlich als Bagatellschaden einzustufen ist. Gerne können Sie mir Bilder des Schadens per WhatsApp oder E-Mail senden, und ich werde Ihnen mitteilen, ob es sich um einen potenziellen Bagatellschaden handelt oder nicht. Diese Serviceleistung ist für Sie kostenfrei. Nach dem Prinzip „Fragen kostet nichts“ stehe ich Ihnen zur Verfügung. Es kommt häufig vor, dass ein vermeintlicher Bagatellschaden in Wirklichkeit keiner ist und die Schadenssumme deutlich über der 1000€-Grenze liegt.
Bei einem Haftpflichtschaden übernimmt in der Regel die Versicherung des Unfallverursachers die Gutachterkosten. Dies bedeutet, dass die Kosten für das Gutachten, das zur Feststellung und Dokumentation des entstandenen Schadens erstellt wurde, von der Haftpflichtversicherung des Verursachers beglichen werden. Es ist wichtig, den Schaden durch einen zertifizierten Kfz-Gutachter begutachten zu lassen, um die Ansprüche geltend machen zu können.
In einem Haftpflichtschadenfall steht es Ihnen als Geschädigtem frei, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Bei Kaskoschäden, wie beispielsweise Hagelschäden in Vollkasko- oder Teilkaskofällen, besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung ihren eigenen Gutachter für die Schadensaufnahme einsetzt. Daher ist es ratsam, in Kaskoschadenfällen zuerst die eigene Versicherung zu kontaktieren und den Schaden zu melden.
In Haftpflichtschadenfällen ist es stets zu empfehlen, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, da dieser neutral agiert und keine Verbindungen zur Versicherung hat. Ein unabhängiger Kfz-Gutachter wird bei der Schadenskalkulation stets den sachgerechten Reparaturweg wählen und nicht den Reparaturweg, der im Interesse der Versicherung liegt. Erfahrungsgemäß kann die Schadenssumme, die von einem Versicherungsgutachter ermittelt wird, um bis zu 25% niedriger ausfallen als die Schadenssumme eines unabhängigen Kfz-Gutachters. Bei einer Schadenssumme von beispielsweise 10.000€ stellt eine Differenz von 25% einen erheblichen Betrag dar.
Aus diesem Grund ist es ratsam, höfliche Vorschläge der gegnerischen Versicherung abzulehnen und stattdessen einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen.
In einem Haftpflichtschadenfall ist es ratsam, solche Angebote der gegnerischen Versicherung direkt abzulehnen. Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass Versicherungsgutachter die Schadenskosten wahrscheinlich zugunsten der Versicherung niedriger kalkulieren werden. Die ermittelten Schadenssummen fallen oft deutlich geringer aus als bei einem unabhängigen Kfz-Gutachter.
Die gegnerische Versicherung mag Ihnen eine stressfreie und unkomplizierte Schadensabwicklung vorschlagen – nach dem Motto: „Sie müssen sich um nichts kümmern, wir erledigen alles.“ Obwohl dies verlockend klingt, bleibt in der Regel der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Wie erreichen Versicherungsgutachter diese Kostenminimierung? Sie setzen auf zweifelhafte Reparaturwege und günstige Werkstätten mit niedrigen Stundenverrechnungssätzen. Dabei werden die merkantile Wertminderung und die Nutzungsausfallentschädigung oft zu gering bemessen.
Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadensfall haben Sie selbstverständlich das Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dennoch empfehle ich zunächst, einen Kfz-Gutachter zu kontaktieren, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu dokumentieren und zu kalkulieren. Die Gutachtenkosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Die Einbeziehung eines Rechtsanwalts erleichtert oft die Schadensregulierung erheblich. Ohne anwaltliche Vertretung versucht die Versicherung gelegentlich, die Schadenssumme zu kürzen. Aufgrund meiner Erfahrung empfehle ich in den meisten Fällen meinen Kunden immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen .
Wenn die gegnerische Versicherung unbegründet eine Nachbesichtigung Ihres Fahrzeugs verlangt, steht es Ihnen frei, dies ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet, eine Nachbesichtigung durch Dritte zu dulden. Die gegnerische Versicherung kann eine Nachbesichtigung nur auf gerichtlichen Beschluss durchsetzen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und/oder den Angaben des Geschädigten bestehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Vorschäden fehlerhaft angegeben wurden oder Zweifel an der Genauigkeit des Schadensumfangs bestehen.
Falls die gegnerische Versicherung auf einer Nachbesichtigung besteht, empfehle ich Ihnen, unverzüglich Ihren Rechtsanwalt und Ihren Kfz-Gutachter zu kontaktieren. Der Gutachter, der das ursprüngliche Gutachten erstellt hat, sollte bei einer Nachbesichtigung anwesend sein. Beachten Sie bitte, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Nachbesichtigung (falls sie erfolgt) in einem unveränderten Zustand sein sollte, d.h., es sollte weder repariert noch teilrepariert worden sein.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, wenn Ihr Fahrzeug während der Reparatur nicht genutzt werden kann, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, sofern Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind und keinen Mietwagen in Anspruch genommen haben. Auch bei einer fiktiven Abrechnung haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, jedoch müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug eigenständig repariert oder teilrepariert haben. Eine Reparaturbestätigung vom Kfz-Gutachter kann diesen Nachweis ermöglichen.
Im Falle eines Totalschadens haben Sie ebenfalls Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeugs, die vom Gutachter ermittelt und im Gutachten festgehalten wird.
Wenn Ihr Unfallfahrzeug in einer Werkstatt repariert wurde, dient in der Regel die Reparaturrechnung als Nachweis für den Nutzausfall.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug eigenständig repariert haben und folglich keine Reparaturrechnung vorliegt, können Sie die durchgeführte Reparatur mithilfe einer Reparaturbestätigung nachweisen. Dies ist erforderlich, wenn Sie Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Versicherung geltend machen möchten. Ebenso ist eine Reparaturbestätigung bei einem Folgeunfall hilfreich, um zu belegen, dass Ihr Unfallfahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt wurde, falls Sie später erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt sein sollten.
Im Falle eines Folgeunfalls wird die gegnerische Versicherung höchstwahrscheinlich mithilfe des Hinweis- und Informationssystems (HIS) überprüfen, ob Ihr Fahrzeug bereits einen anderen Vorunfall oder Vorschaden hatte. Liegt in diesem Zusammenhang keine Reparaturbestätigung vor, können Komplikationen bei der Abwicklung des Folgeunfalls auftreten. Besonders problematisch wird die Situation, wenn der Folgeschaden sich im Bereich des Vorschadens befindet und keine Reparaturbestätigung für diesen Vorschaden vorhanden ist. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme für den Folgeschaden ablehnt.
Dieses Gutachten kann in der Zukunft als Absicherung des Fahrzeugwerts dienen, insbesondere wenn man das Fahrzeug als Sicherheit für einen Kredit bei einer Bank verwenden möchte. In solchen Fällen benötigt die Bank den aktuellen Marktwert und/oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Beachten Sie, dass die Bank üblicherweise nicht den gesamten Fahrzeugwert als Sicherheitssumme akzeptiert, sondern nur einen bestimmten Prozentsatz davon. Abhängig vom Kreditinstitut könnten beispielsweise nur 80 % des Fahrzeugwerts als Sicherheit anerkannt werden, da der Wert eines Fahrzeugs sich im Laufe der Zeit verändert.
Ein Wertgutachten wird gelegentlich auch für Oldtimer benötigt. Bei einem Diebstahl, Verkehrsunfall oder Brandschaden kann ein Oldtimergutachten äußerst hilfreich sein. Die Versicherung berücksichtigt dann den im Gutachten ermittelten Fahrzeugwert bei der Schadensregulierung. Daher ist es ratsam, den Oldtimer regelmäßig (ungefähr einmal im Jahr oder mindestens alle zwei Jahre) von einem Gutachter begutachten zu lassen, um den aktuellen Marktwert nachweisen zu können.
Ein Kfz-Gutachten bietet keine Garantie für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Es stellt eine objektive Bewertung des aktuellen Zustands und gegebenenfalls des Werts des Fahrzeugs dar. Das Gutachten umfasst die Ermittlung der Reparaturkosten, die Berücksichtigung der merkantilen Wertminderung und die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung. Die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Kfz-Sachverständigen. In solchen Fällen ist die Unterstützung eines Rechtsanwalts erforderlich, und es wird immer empfohlen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Dennoch hat ein Kfz-Sachverständiger auch nach der Gutachtenerstellung weitere Aufgaben, wie etwa die Stellungnahme bei Kürzungen seitens der Versicherung. Angesichts der Tendenz der Versicherungen, die Schadenssumme zu reduzieren, ist die Abgabe einer Stellungnahme nahezu zum täglichen Geschäft eines Kfz-Gutachters geworden. Sollte die Versicherung eine Kürzung vorgenommen haben, ist es ratsam, Ihren Kfz-Sachverständigen umgehend zu informieren.
Die Schadensminderungspflicht bedeutet, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Schadenssumme so gering wie möglich zu halten. Dies schließt Maßnahmen ein, die darauf abzielen, unnötige Kosten zu vermeiden und eine wirtschaftliche Schadensregulierung zu ermöglichen. Der Geschädigte sollte sich dabei in zumutbarem Rahmen bewegen und darauf achten, dass die Qualität der Reparatur sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.
Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht können dazu führen, dass die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme für bestimmte Ausgaben ablehnt. Typische Verstöße könnten beispielsweise der unnötige Einsatz teurer Mietwagen oder die Ablehnung von kostengünstigeren Reparaturmethoden sein, wenn diese die gleiche Qualität gewährleisten. Es ist wichtig, die Schadensminderungspflicht während des gesamten Prozesses der Schadensregulierung im Blick zu behalten, um mögliche Konflikte mit der Versicherung zu vermeiden.
Die zeitliche Beanspruchung für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens beträgt üblicherweise einen Tag. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Komplexität des Schadens einen maßgeblichen Einfluss auf die Dauer haben kann. Bei größeren Schäden, die eine umfassendere Schadensaufnahme und detailliertere Analyse erfordern, sowie bei der Einholung von Restwertangeboten kann die Bearbeitungszeit variieren.
Der Umfang des Schadens ist hierbei ein entscheidender Faktor. Je größer und umfangreicher der Schaden ist, desto mehr Zeit benötigt ein erfahrener Kfz-Sachverständiger für die umfassende Schadensaufnahme und die darauffolgende Erstellung des Gutachtens. Insbesondere wenn die Reparaturkosten einen signifikanten Anteil des Wiederbeschaffungswertes erreichen, muss der Gutachter den Restwert des Fahrzeugs ermitteln, was wiederum Zeit in Anspruch nimmt und eine sorgfältige Auswahl von Angeboten verschiedener Autoverwerter erfordert.
In einigen Situationen kann es erforderlich sein, sämtliche Bauteile des Unfallfahrzeugs zu demontieren, um auch versteckte Schäden präzise aufnehmen zu können. Gleiches gilt für eine Achsvermessung, um sicherzustellen, dass das Fahrwerk nicht beeinträchtigt wurde. Diese zusätzlichen Maßnahmen erfordern eine präzise Durchführung in einer Werkstatt, was ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen kann.
Als Geschädigter haben Sie die Freiheit zu entscheiden, wie Sie mit dem Versicherungsgeld umgehen. Sie können sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden und Ihr Unfallauto gar nicht reparieren lassen. Alternativ können Sie auch nur Teilreparaturen durchführen, beispielsweise die beschädigte Stoßstange ersetzen, während Sie zerkratzte Kotflügel unbehandelt lassen. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand sein muss, um legal weiterfahren zu dürfen, auch wenn es nur teilrepariert oder gar nicht repariert wurde.
Die Schadenssumme setzt sich nicht nur aus den reinen Reparaturkosten zusammen, sondern beinhaltet verschiedene Posten wie die Reparaturkostenkalkulation, die Nutzungsausfallentschädigung und die merkantile Wertminderung. Die Reparaturkostenkalkulation umfasst Ersatzteilkosten und deren UPEs, wobei ausländische Hersteller oft höhere UPEs haben, bedingt durch Transportkosten. Auch Ausbau- und Einbaukosten sowie Lackierkosten, abhängig vom Lacktyp, beeinflussen die Schadenssumme. Moderne Fahrzeuge verwenden oft komplexe, aufwändige Lackierungen.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung variiert je nach Reparaturdauer in der Kfz-Werkstatt. Die merkantile Wertminderung hängt vom Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs ab.
Wichtig zu beachten: Merkantile Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung sind nicht im Kostenvoranschlag enthalten. Daher ist die Schadenssumme in einem Kfz-Gutachten in der Regel höher als bei einem Kostenvoranschlag.
Um den Schaden im Falle eines Verkehrsunfalls effektiv zu managen, ist es ratsam, Ihr Unfallfahrzeug zeitnah von einem Kfz-Gutachter begutachten zu lassen. Verzögerungen könnten zu zusätzlichen Kosten für Mietwagen oder Stellplatzgebühren führen, die möglicherweise von der gegnerischen Versicherung nicht akzeptiert werden. Selbst bei möglicher Mitschuld ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Kfz-Sachverständigen empfehlenswert, da die Klärung der Schuldfrage längere Zeit in Anspruch nehmen kann. In dieser Zeitspanne besteht das Risiko von äußeren Einflüssen wie Wetter, Schmutz oder Folgeschäden, die die Schadensabwicklung erschweren können.
Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, besteht die Möglichkeit, dass ein Kfz-Sachverständiger zu Ihnen kommt, um Ihr Fahrzeug vor Ort zu begutachten. Dieser Vor-Ort-Service bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht selbst zur Untersuchung fahren müssen. Der Gutachter kommt direkt zu Ihnen nach Hause oder an einen Ort Ihrer Wahl, was Ihnen Zeit erspart. In einigen Fällen kann es jedoch erforderlich sein, das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen, um eine detaillierte Untersuchung durchzuführen. Der Vor-Ort-Service kann flexibel an verschiedenen Orten, wie beispielsweise am Arbeitsplatz oder in der Reparaturwerkstatt, erfolgen.
Während der Begutachtung des Unfallfahrzeugs werden sämtliche relevante Schäden von einem Kfz-Sachverständigen erfasst und dokumentiert. Priorität haben dabei die Schäden, die direkt mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen (Primärschäden). Erst danach werden sekundäre Schäden berücksichtigt, die normalerweise Vorschäden oder Altschäden umfassen. Obwohl diese als sekundär bezeichnet werden, spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Schadenskalkulation und der Schadensabwicklung. Aufgrund der Offenbarungspflicht des Geschädigten dürfen diese Schäden keinesfalls verschwiegen werden. Die Nichtangabe dieser Schäden könnte dazu führen, dass die gegnerische Versicherung die Übernahme der Kosten für den Schaden ablehnt.
Auch wenn die Schuldfrage noch ungeklärt ist, hat der Geschädigte das Recht, sein Unfallfahrzeug von einem selbst gewählten Kfz-Sachverständigen begutachten zu lassen. Jedoch ist es ratsam, vorab mit dem gewählten Gutachter die Honorarfrage zu klären. Es ist wichtig zu verstehen, wie sich der Gutachter im Falle einer Teilschuld oder wenn der Geschädigte als Unfallverursacher beschuldigt wird, verhalten wird. Bei einer Teilschuld des Geschädigten am Verkehrsunfall erfolgt die Auszahlung der Schadenssumme und des Gutachterhonorars anteilig. Das bedeutet, wenn der Geschädigte beispielsweise zu 50% Teilschuld am Unfall trägt, erfolgt die Auszahlung durch die gegnerische Versicherung entsprechend zu 50%.
Einige Kfz-Werkstätten beschäftigen interne Kfz-Gutachter, oft in Form von Serviceberatern oder Werkstattmeistern. Diese Mitarbeiter haben sowohl die Aufgabe, Unfallfahrzeuge zu begutachten als auch Reparaturen durchzuführen. Obwohl dies auf den ersten Blick bequem erscheint, kann es für den Geschädigten nachteilig sein. Wenn die Werkstatt nicht nur die Reparatur durchführt, sondern auch über die Schadenssumme entscheidet, besteht die Gefahr, dass die Werkstatt in ihrem eigenen Interesse handelt und versucht, die Schadenssumme zu maximieren. Dies könnte zu Unstimmigkeiten führen, wenn die Versicherung das Gutachten der Werkstatt überprüft, Positionen kürzt und die Schadenssumme nachträglich reduziert, obwohl das Fahrzeug bereits repariert wurde. Daher ist es ratsam, dass Gutachter und Werkstatt unabhängig voneinander sind und nicht derselben Organisation angehören.
Es wird dringend empfohlen, unmittelbar die Polizei zu verständigen und die Unfallstelle sowie die entstandenen Schäden zu dokumentieren. Erfassen Sie die Daten des Unfallgegners, darunter Name, Adresse und Kennzeichen. Falls Zeugen präsent sind, notieren Sie ebenfalls ihre Personalien.
Als Geschädigter steht es Ihnen frei zu wählen, ob Sie Ihr Unfallfahrzeug reparieren lassen oder nicht. Alternativ können Sie die Schadenssumme fiktiv abrechnen oder das Fahrzeug in Eigenregie reparieren oder teilreparieren, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
Nach einem Unfall kann der Wert Ihres Fahrzeugs durch den erlittenen Schaden beeinträchtigt sein. Diese Wertminderung wird als „merkantile Wertminderung“ bezeichnet. Die gegnerische Versicherung ist in vielen Fällen verpflichtet, diese Wertminderung zu erstatten. Es ist ratsam, einen Kfz-Gutachter zu beauftragen, um die merkantile Wertminderung Ihres Fahrzeugs professionell zu ermitteln und dies in die Schadensregulierung einzubeziehen.
Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer durch die gegnerische Versicherung erfolgt ausschließlich dann, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Im Falle einer Eigenreparatur des Unfallfahrzeugs oder einer fiktiven Abrechnung, bei der keine physische Reparatur erfolgt, wird logischerweise keine Mehrwertsteuer erhoben. Daher erfolgt in solchen Fällen keine Erstattung der Mehrwertsteuer durch die Versicherung.
Ein Kfz-Sachverständiger benötigt in der Regel folgende Dokumente und Unterlagen:
Fahrzeugpapiere: Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und ggf. HU/AU-Bescheinigung.
Fotos: Bilder vom Unfallfahrzeug, sowohl von den Schäden als auch von der gesamten Fahrzeugansicht.
Unfallbericht/Polizeimeldung: Wenn vorhanden, der Unfallbericht oder die Polizeimeldung.
Versicherungsunterlagen: Informationen zur eigenen Kfz-Versicherung sowie die Kontaktdaten des Unfallgegners und seiner Versicherung.
Personalausweis: Zur Identifikation.
Die Anwesenheit des Fahrzeughalters oder Geschädigten beim Begutachtungstermin ist generell hilfreich. Dadurch können eventuelle Fragen direkt vor Ort geklärt werden, und der Sachverständige kann zusätzliche Informationen erhalten. Es ermöglicht auch eine persönliche Besprechung der Feststellungen und Empfehlungen des Gutachters. Wenn es Ihnen möglich ist, ist es empfehlenswert, beim Begutachtungstermin anwesend zu sein.