FAQ
Definition: Fiktive Abrechnung als Geschädigter auf Gutachtenbasis
Der Begriff „fiktive Abrechnung“ bezeichnet Ihr Recht als Geschädigter nach einem Unfall, sich den Schaden bzw. die Reparaturrechnung auszahlen zu lassen. Sie sind nicht verpflichtet, das Auto tatsächlich instandsetzen zu lassen (konkrete Abrechnung). Hierbei ist auch von ‚Abrechnung auf Gutachtenbasis‘ die Rede.
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Ihnen RECHT zur fiktiven Abrechnung
Laut § 249 BGB können Sie als Geschädigter frei wählen, ob Sie das Fahrzeug reparieren oder aber sich die Reparaturkosten auszahlen lassen möchten. Die Versicherung des Unfallgegners darf Ihnen keine Variante (konkrete oder fiktive Abrechnung) vorschreiben oder verwehren. Einen Sonderfall stellt die Abrechnung auf Totalschadenbasis dar (s.u.).
Häufig gestellte Fragen zur fiktiven Abrechnung:
Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie im Gegensatz zur konkreten den Schadensersatz in Form der Reparaturkosten (exklusive Mehrwertsteuer) ausgezahlt. Sie können die Reparatur ggf. zu einem späteren Zeitpunkt selbst durchführen, nachdem die fiktive Abrechnung erfolgt ist.
Üblich ist, dass die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten für eine Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung nicht erstattet wird, da sie tatsächlich nicht anfällt. Außerdem kann es passieren, dass die Versicherung den Rotstift bei den Stundensätzen ansetzt und auf die Schadenminderungspflicht verweist. Bei uns steht Ihnen bei Bedarf ein Fachanwalt zur Seite, um sich gegen solche oftmals haltlosen Kürzungen zu wehren und gleichzeitig Ihre Schadenminderungspflicht zu erfüllen.
Im engen Sinn der Definition der fiktiven Abrechnung nicht, denn Sie erhalten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht die Reparaturkosten ausgezahlt, sondern die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Diesen Betrag nennt man auch Wiederbeschaffungsaufwand.
Wenn Sie nach einem Unfall die Option der fiktiven Abrechnung nutzen wollen, brauchen Sie ein unabhängiges und aussagekräftiges Sachverständigengutachten. Bei einem Bagatellschaden kommt ein Kurzgutachten für die fiktive Abrechnung in Betracht. Die Kosten hierfür hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu tragen. Wenn ein Schaden fiktiv abgerechnet werden soll, muss er exakt und mit allen relevanten Positionen wie insbesondere der Wertminderung beziffert werden. Nutzen Sie Ihr Recht, selbst ein Schadengutachten in Auftrag zu geben.
Da eine fiktive Abrechnung nicht ohne belastbares Schadensgutachten möglich ist, können Sie sich direkt an das Ingenieurbüro KFZexpert in Essen wenden. Auf Ihren Wunsch hin ist das noch am Unfallort möglich, um alle Beweise zu sichern, zeitnah ein Gutachten zu erstellen und alle Ansprüche inklusive fiktiver Abrechnung zu prüfen.
Das lässt sich völlig pauschal schwer sagen. Nutzen Sie die Fachberatung durch unsere Kfz-Sachverständige. Die fiktive Abrechnung kommt sowohl bei älteren als auch bei neueren Unfallfahrzeugen in Betracht, die auch mit dem Schaden weiter fahrtauglich und verkehrssicher sind.
Wenn Sie das Fahrzeug selbst reparieren können oder über entsprechende Kontakte verfügen, kann dies ebenfalls ein Grund für die fiktive Abrechnung sein. Bei Leasingwagen stellt sich die Option der fiktiven Abrechnung nicht. Für die Unfallregulierung gelten hierbei vertragliche spezielle Bedingungen für den Leasingwagen (oftmals Werkstattbindung zur Markenwerkstatt & unverzügliche Durchführung von Reparaturarbeiten)
Obwohl Versicherungen sich auf die fiktive Abrechnung einlassen müssen, kann es bei der Schadensregulierung zu Problemen kommen. Angesichts dessen ist es zu Ihrem Vorteil als Geschädigter, wenn Sie einen umfassenden Service und ein leistungsstarkes Netzwerk für die gesamte Schadensabwicklung nutzen.
Nicht selten kürzen Versicherungen bei den Stundenverrechnungssätzen sowie Verbringungskosten. Auch ortsübliche UPE-Aufschläge für Ersatzteile werden häufig gekürzt. Dies sind Ersatzteilpreisaufschläge, die eine Werkstatt für die Bereithaltung von Marken-Ersatzteilen gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung aufschlägt. Sofern diese regional üblich sind, muss die Versicherung die UPE-Aufschläge anerkennen. Das gilt sowohl für die konkrete als auch die fiktive Abrechnung. Sie können und sollten für solche Fälle auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Fachanwalt hinzuziehen. Er kann in Ihrem Fall die aktuelle Rechtsprechung sofort überblicken.
Häufig gestellte Fragen die im Kontext der fiktiven Abrechnung zu beachten sind:
Grundsätzlich ist die fiktive Abrechnung natürlich bei einem Hagelschaden möglich. In der letzten Zeit drängen immer mehr Versicherer Geschädigte dazu, einen Hagelschaden fiktiv abzurechnen. Diese Option muss für Sie nicht die Beste sein! Bei einem neuen Auto ist es angesichts der beachtlichen Höhe der Wertminderung keine erstrebenswerte Option, eine fiktive Abrechnung vorzunehmen. Ist das Auto schon deutlich älter als 8 Jahre und stören Sie persönlich ein paar kleine Dellen nicht, kann die fiktive Abrechnung aber durchaus interessant sein.
Ja, aber nur für Schäden bis zur Bagatellgrenze, die laut Gerichtsurteilen irgendwo zwischen 700 und 1.000 Euro anzusetzen ist. Liegt der Schaden inklusive aller kalkulierten Aufschläge in diesem Bereich, wäre die Erstellung eines Schadensgutachtens wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Wenn Sie in einem solchen Fall eine fiktive Abrechnung anstreben, kann ein Kostenvoranschlag ausreichend sein. Auch diesen erstellen wir Ihnen gerne.
Ein Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten eines Kfz-Sachverständigen kann in diesem Kontext eine überlegene Option sein, da eine Fotodokumentation für mehr Klarheit sorgt und sich auch der Aspekt der Wertminderung berücksichtigen lässt. Handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, ist nur eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis möglich.
Damit Sie als Geschädigter nach einem Unfall weiter mobil sind, können Sie ein Ersatzfahrzeug nutzen. Alternativ steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Auch diese Schadensersatzposition können Sie fiktiv abrechnen. Maßgeblich ist die Dauer, die der Sachverständige im Schadensgutachten für das Unfallfahrzeug festgeschrieben hat.
Nein, seit einer Gesetzesänderung vor vielen Jahren ist es nicht mehr üblich, dass die Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung für das verunfallte Fahrzeug berücksichtigt wird. Diesen finanziellen Aspekt sollten Sie bei den Vor- und Nachteilen der fiktiven Abrechnung berücksichtigen.
In einem Urteil (Aktenzeichen 22 S 90/18) hat das Landgericht Regensburg entschieden, dass auch die Wertminderung fiktiv abgerechnet werden kann. Maßgeblich ist, was das erstellte Gutachten für das verunfallte Fahrzeug sagt. Wird dort eine Wertminderung beziffert, muss dieser Betrag in voller Höhe auch bei der fiktiven Abrechnung für den angefallenen Unfallschaden Berücksichtigung finden.
Im Gutachten beziffert der Kfz-Sachverständige die Reparaturkosten. Je nach Fall entscheidet der Gutachter, ob die Stundensätze der markengebundenen oder der freien Werkstatt zur Kalkulation herangezogen werden.
Zahlreiche Gerichtsurteile zeigen, dass ortsübliche Aufschläge für eine Fachwerkstatt gerechtfertigt sind. Das gilt auch für anfallende Verbringungskosten. Grundsätzlich haben Geschädigte eine Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Die Kosten dürfen nicht bewusst durch eine Werkstatt in die Höhe getrieben werden. Ist das Fahrzeug jedoch nicht älter als 3 Jahre, steht Ihnen die Verrechnung der Stundensätze einer Markenwerkstatt zu. Ältere Fahrzeuge benötigen ein lückenlos gepflegtes Scheckheft einer Markenwerkstatt.
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