Unfallgutachten
Professionelle Schadensbewertung nach einem Verkehrsunfall für maximale Entschädigung.

Leistungsbeschreibung
Ein unverschuldeter Unfall ist ärgerlich genug. Wir erstellen für Sie ein rechtssicheres Unfallgutachten zur Beweissicherung und Schadenregulierung. Dies beinhaltet die Kalkulation der Reparaturkosten, Ermittlung der Wertminderung sowie des Rest- und Wiederbeschaffungswertes. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise für eine reibungslose Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung.
So läuft die Begutachtung ab
Der erste Schritt ist ein kurzes Telefonat oder eine Nachricht mit den Eckdaten: Unfalldatum, Fahrzeug, Unfallgegner und, sofern vorhanden, polizeiliches Aktenzeichen sowie Schadennummer der gegnerischen Versicherung. Danach wird ein Besichtigungstermin abgestimmt. Begutachtet wird dort, wo das Fahrzeug steht: an der Wohnadresse, in der Werkstatt, beim Abschleppdienst oder in der Prüfhalle in Essen-Karnap, an der die TÜV NORD Station Essen-Karnap betrieben wird. Aufgenommen werden Schadenbild, Fahrzeugidentifikation, Kilometerstand, Ausstattung, Reifenzustand und erkennbare Vorschäden, jeweils fotografisch dokumentiert. Anschließend folgt die Kalkulation nach Herstellervorgaben und die Bewertung der Wertfaktoren. Das fertige Gutachten erhalten Sie als Original.
Was im Gutachten steht
Ein Schadengutachten besteht aus mehreren Teilen. Die Kalkulation weist die Reparaturkosten nach Arbeitspositionen, Ersatzteilen, Lackierung und Verbringung aus, getrennt nach Netto und Brutto. Daneben steht die merkantile Wertminderung. Ermittelt werden Wiederbeschaffungswert und Restwert, dazu Reparaturdauer und Ausfalldauer als Grundlage für Nutzungsausfall oder Mietwagen. Die Fotodokumentation umfasst Übersichtsaufnahmen, Detailaufnahmen jedes Schadenbereichs sowie Aufnahmen von Fahrgestellnummer, Tachostand und Typschild. Hinzu kommen Feststellungen zu Vorschäden und Altschäden, zur Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie die Angabe, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Diese Zahlen sind die Grundlage für die Abrechnung, unabhängig davon, ob tatsächlich repariert oder auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 249 BGB schuldet der Schädiger Naturalrestitution, also die Herstellung des Zustands, der ohne den Unfall bestünde. Dazu zählt nach allgemeiner Rechtslage auch, den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen feststellen zu lassen. Geschädigte wählen den Sachverständigen frei; ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Prüfdienst arbeitet in deren Auftrag. Bei klarer Haftung gehören die Gutachterkosten zum erstattungsfähigen Schaden und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze, die in der Praxis bei etwa 700 bis 750 Euro angesetzt wird, sind Gutachterkosten regelmäßig nicht erstattungsfähig; dort ist der Kostenvoranschlag der übliche Weg. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall reguliert wird, hängt von Haftungsquote und Sachlage ab.
Abgrenzung
Ein Unfallgutachten beantwortet die Frage, welcher Schaden durch ein konkretes Ereignis entstanden ist und was seine Beseitigung kostet. Es hat einen Anspruchsgegner und einen Stichtag, den Unfalltag. Das Wertgutachten beantwortet eine andere Frage: Was ist das Fahrzeug im Ist-Zustand am Markt wert? Es setzt weder Schaden noch Gegner voraus und dient Verkauf, Kauf, Versicherungseinstufung oder vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen. Wer nach einem unverschuldeten Unfall gegenüber der gegnerischen Haftpflicht reguliert, braucht das Unfallgutachten. Wer ohne Schadenereignis eine belastbare Wertaussage benötigt, das Wertgutachten. Beide Gutachten enthalten Wertangaben, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.
Häufige Fragen
Die gegnerische Versicherung hat bereits einen eigenen Gutachter angekündigt. Muss ich den akzeptieren?
Nein. Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls wählen Sie den Sachverständigen selbst. Der Prüfdienst der gegnerischen Versicherung wird von dieser beauftragt und bezahlt und berichtet an sie. Ein eigener Sachverständiger nimmt den Schaden unabhängig davon auf. Verlangt die Versicherung zusätzlich eine eigene Nachbesichtigung, hängt es vom Einzelfall ab, wie damit umzugehen ist; klären Sie das im Zweifel mit Ihrem Rechtsanwalt.
Darf ich mein Fahrzeug reparieren lassen, bevor das Gutachten erstellt ist?
Besser nicht. Der Sachverständige muss den Schaden im unveränderten Zustand sehen, sonst fehlt später die Beweisgrundlage gegenüber der Versicherung. Warten Sie mit der Reparatur, bis die Besichtigung stattgefunden hat, und heben Sie ausgebaute Teile auf. Notreparaturen zur Herstellung der Verkehrssicherheit sind möglich, sollten aber vorher fotografisch festgehalten und abgesprochen werden.
Was ist die merkantile Wertminderung?
Ein repariertes Unfallfahrzeug erzielt am Markt weniger als ein unfallfreies, auch wenn die Reparatur fachgerecht ausgeführt wurde, weil ein erheblicher Vorschaden beim Verkauf grundsätzlich offenbarungspflichtig ist. Diesen Differenzbetrag beziffert der Sachverständige im Gutachten. Er ist ein eigener Schadenposten neben den Reparaturkosten. Ob er anfällt, hängt vor allem von Alter, Laufleistung und Schadenumfang ab.
Was gilt, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist?
Dann wird der Schaden nach der Haftungsquote reguliert, und die Gutachterkosten werden anteilig in derselben Quote erstattet. Ein unabhängiges Gutachten ist gerade in diesen Fällen die Grundlage, auf der Höhe und Umfang des Schadens belegt werden können. Wie die Quote ausfällt, entscheidet sich nach Sachlage und teils erst im Rechtsstreit; eine Prognose lässt sich vorab nicht geben.
Ihre Vorteile
Rechtssichere Dokumentation aller Schäden
Unabhängige Bewertung ohne Versicherungseinfluss
Maximierung Ihrer Entschädigungsansprüche
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Begutachtung meist noch am selben Tag
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Häufige Fragen
Bei einem unverschuldeten Unfall mit einem Schaden über 750€ (Bagatellgrenze) haben Sie das Recht auf ein unabhängiges Gutachten, das die gegnerische Versicherung bezahlen muss.
Mit unserem Express-Service erhalten Sie Ihr Gutachten meist innerhalb von 24 Stunden nach der Fahrzeugbesichtigung.
Benötigte Unterlagen
- Fahrzeugschein (Teil I)
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