Die gesetzliche Grundlage: § 249 BGB
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, ist rechtlich nicht Bittsteller, sondern Anspruchsinhaber. Die Grundlage steht in § 249 Absatz 1 BGB: Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Juristen nennen das Naturalrestitution.
Bei einem beschädigten Fahrzeug greift § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB: Statt der Reparatur in Natur können Sie den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sie entscheiden also, ob und wo repariert wird — nicht der Versicherer.
Der Anspruch richtet sich gegen den Unfallgegner und gegen dessen Haftpflichtversicherer. Den Direktanspruch gegen die Versicherung regelt § 115 VVG, die Halterhaftung § 7 StVG. Praktisch heißt das: Sie können sich unmittelbar an die gegnerische Versicherung wenden.
Wichtig ist die Gegenrichtung. § 254 Absatz 2 BGB verpflichtet Sie zur Schadenminderung. Sie dürfen den Schaden nicht unnötig vergrößern — etwa durch eine überlange Mietwagenzeit oder eine Reparatur, die erkennbar aus dem Rahmen fällt. Ansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Verhandlungen mit dem Versicherer hemmen die Verjährung.
Freie Wahl des Sachverständigen
Nach ständiger Rechtsprechung darf der Geschädigte einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Dessen Kosten gehören zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand, soweit die Beauftragung zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war.
Sie sind deshalb in der Regel nicht darauf angewiesen, den Gutachter oder den Besichtigungstermin anzunehmen, den die gegnerische Versicherung anbietet. Sie können das Angebot annehmen, müssen es aber grundsätzlich nicht. Unberührt bleibt, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran haben kann, den Schaden am noch unreparierten Fahrzeug selbst in Augenschein zu nehmen.
Prüfbericht ist kein Gutachten
Versicherer lassen eingereichte Gutachten und Kostenvoranschläge häufig durch externe Dienstleister prüfen. Das Ergebnis heißt „Prüfbericht" oder „Prüfgutachten". Solche Berichte entstehen in der Regel ohne eigene Fahrzeugbesichtigung, allein auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Fotos.
Ein Prüfbericht ist damit eine Stellungnahme einer Partei zum Gutachten. Er kann sachlich zutreffend sein und er kann Fehler des Erstgutachtens aufdecken. Er ersetzt aber keine eigene Befundaufnahme am Fahrzeug. Wenn ein Prüfbericht Positionen kürzt, ist der sachgerechte Weg eine fachliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Punkten — nicht die pauschale Annahme des gekürzten Betrags und nicht die pauschale Zurückweisung.
Die Bagatellgrenze
Bei sehr kleinen Schäden kann die Beauftragung eines Sachverständigen als nicht erforderlich gelten. Die Gutachterkosten sind dann unter Umständen nicht erstattungsfähig, und Sie bleiben darauf sitzen.
Eine gesetzlich festgelegte Zahl gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich; verbreitet werden Werte in der Größenordnung von etwa 700 bis 750 Euro genannt, vereinzelt auch darüber. Unterhalb dieser Größenordnung reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Das Problem: Ob ein Schaden darunter liegt, sieht man ihm von außen oft nicht an. Eine verzogene Stoßfängeraufnahme oder ein ausgelöster Sensor hinter heiler Verkleidung verschiebt die Summe schnell. Im Zweifel klärt eine kurze fachliche Ersteinschätzung, welcher Weg der richtige ist.
Freie Werkstattwahl
Sie dürfen die Werkstatt selbst aussuchen. Ob markengebunden oder frei, ist Ihre Entscheidung.
Beim Geld gilt eine Einschränkung, die der Bundesgerichtshof entwickelt hat: Rechnen Sie fiktiv ab, also ohne Reparaturnachweis, kann der Versicherer Sie auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt verweisen. Voraussetzung ist, dass diese Werkstatt qualitativ gleichwertig arbeitet und für Sie mühelos erreichbar ist — und dass der Versicherer das konkret darlegt, nicht nur behauptet.
Bei jüngeren, durchgehend scheckheftgepflegten Fahrzeugen hält die Rechtsprechung eine solche Verweisung regelmäßig für unzumutbar; als Orientierung dient häufig ein Fahrzeugalter bis etwa drei Jahre. Die Einzelheiten sind Gegenstand vieler Urteile und werden nicht überall gleich beurteilt.
Die Schadenpositionen im Überblick
| Position | Worum es geht |
|---|---|
| Reparaturkosten | Kosten der fachgerechten Instandsetzung nach Gutachten oder Rechnung |
| Merkantile Wertminderung | Marktbedingter Minderwert, der trotz einwandfreier Reparatur bleibt |
| Nutzungsausfall | Pauschale Entschädigung für die Zeit ohne Fahrzeug, wenn kein Mietwagen genommen wird |
| Mietwagen | Alternativ zum Nutzungsausfall, für die Dauer von Reparatur oder Wiederbeschaffung |
| Abschleppkosten | Bergung und Transport, soweit erforderlich |
| An- und Abmeldung | Fällt vor allem bei Totalschaden und Ersatzbeschaffung an |
| Auslagenpauschale | Pauschale für Telefon, Porto, Fahrten; je nach Gericht meist 20 bis 30 Euro |
| Sachverständigenkosten | Erstattungsfähig oberhalb der Bagatellgrenze |
| Rechtsanwaltskosten | In der Regel erstattungsfähig, soweit die Gegenseite haftet |
| Restwert | Kein Ersatzposten, sondern Rechengröße bei der Totalschadenabrechnung |
Zur Wertminderung gilt: Sie kommt vor allem bei erheblichen Schäden an jüngeren Fahrzeugen mit überschaubarer Laufleistung in Betracht. Nutzungsausfall setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich hätten nutzen wollen und können — wer in dieser Zeit im Krankenhaus liegt und dessen Fahrzeug auch sonst niemand genutzt hätte, kann den Nutzungsausfall für diesen Zeitraum in der Regel nicht verlangen. Die Höhe richtet sich nach anerkannten Tabellenwerken und der Fahrzeugklasse.
Beim Mietwagen ist der sogenannte Normaltarif der Maßstab. Unfallersatztarife weit oberhalb des Marktüblichen werden häufig gekürzt. Wer ein gleichwertiges Fahrzeug mietet, muss sich außerdem ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen; eine Klasse kleiner zu mieten vermeidet diesen Abzug meist.
Fiktiv oder konkret abrechnen
Fiktive Abrechnung
Sie lassen ein Gutachten erstellen und sich die darin ermittelten Netto-Reparaturkosten auszahlen, ohne reparieren zu lassen. Die Umsatzsteuer wird dabei nicht ersetzt — § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB knüpft sie ausdrücklich an den tatsächlichen Anfall.
Konkrete Abrechnung
Sie lassen reparieren und rechnen auf Grundlage der Werkstattrechnung ab, einschließlich Umsatzsteuer. Bei einer Ersatzbeschaffung gilt dasselbe: Umsatzsteuer nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die 130-Prozent-Regel
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, ist die Reparatur wirtschaftlich betrachtet unvernünftig. Der BGH lässt sie dennoch zu, wenn das Integritätsinteresse überwiegt — also der Wunsch, gerade dieses Fahrzeug zu behalten.
Dafür müssen zwei Bedingungen zusammenkommen: Die Reparaturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent, und das Fahrzeug wird vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens repariert. Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung, dass Sie das Fahrzeug anschließend weiter nutzen, üblicherweise mindestens sechs Monate. Eine Teilreparatur oder eine Reparatur nach eigenem Gutdünken erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Auf die 130-Prozent-Grenze können Sie sich nur bei konkreter Abrechnung berufen. Fiktiv ist der Ersatz auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.
Totalschaden
Beim wirtschaftlichen Totalschaden wird der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Beide Werte ermittelt der Sachverständige.
Für den Restwert gilt ein Grundsatz, der in der Praxis oft übersehen wird: Sie dürfen sich grundsätzlich an dem Restwert orientieren, den der Sachverständige auf dem für Sie zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Verkaufen Sie das Fahrzeug zu diesem Wert, muss ein höheres Angebot aus einer Restwertbörse, das erst danach eintrifft, in der Regel nicht gegen Sie gelten. Anders kann es liegen, wenn Ihnen ein höheres Angebot schon vor dem Verkauf bekannt war oder der Verkauf ohne Not überstürzt wurde; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Warten Sie mit dem Verkauf, bis das Gutachten vorliegt — und verkaufen Sie nicht auf Zuruf.
Was Sie tun und was Sie nicht unterschreiben sollten
Am Unfallort: Absichern, bei Personenschaden Notruf, Polizei bei größeren Schäden oder unklarer Lage. Fotografieren Sie Endstellung der Fahrzeuge, Schäden, Kennzeichen, Bremsspuren und die Umgebung mit Verkehrszeichen. Notieren Sie Namen, Anschrift, Versicherung und Versicherungsschein-Nummer des Gegners sowie Kontaktdaten von Zeugen.
Danach: Melden Sie den Unfall Ihrer eigenen Versicherung, auch wenn die Gegenseite reguliert. Beauftragen Sie den Sachverständigen, bevor die Werkstatt mit der Instandsetzung beginnt — später ist der Zustand nicht mehr dokumentierbar. Heben Sie alle Belege auf.
Nicht unterschreiben sollten Sie:
- Schuldanerkenntnisse am Unfallort. Die Haftungsfrage lässt sich dort selten sicher beurteilen.
- Abfindungserklärungen, solange Spätfolgen oder noch nicht bezifferte Positionen möglich sind. Sie schneiden damit weitere Ansprüche ab.
- Formulare der gegnerischen Versicherung, deren Inhalt Sie nicht vollständig verstanden haben — etwa Erklärungen zur Abtretung oder zur Werkstattsteuerung.
- Blanko-Abtretungen an Abschleppdienste, Mietwagenfirmen oder Werkstätten, die Ihnen am Unfallort vorgelegt werden.
Ein Anwalt ist sinnvoll, sobald die Haftung streitig ist, ein Personenschaden vorliegt, der Versicherer Positionen kürzt oder es um Totalschaden, 130-Prozent-Reparatur oder Nutzungsausfall über längere Zeit geht. Bei klarer Haftung der Gegenseite gehören seine Kosten in der Regel zum ersatzfähigen Schaden.
Über das Ingenieurbüro KFZexpert
Wir sind ein Kfz-Sachverständigenbüro in Essen-Karnap, Stinnesstraße 65, mit eigener Prüfhalle. Am selben Standort wird die TÜV NORD Station Essen-Karnap betrieben; wir sind TÜV NORD Partner.
Ein Gutachten ist nur so viel wert, wie es einer Prüfung durch die Gegenseite und im Streitfall vor Gericht standhält. Deshalb ermitteln wir Schadenumfang, Reparaturweg, Wertminderung und Wiederbeschaffungswert nach den anerkannten Regeln der Technik — nachvollziehbar dokumentiert, unabhängig von den Interessen der Beteiligten. Autor dieses Beitrags: B.Eng. Imad Cheppih, Kfz-Sachverständiger.
Dieser Text gibt die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



